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Unfall – Was nun?

In Deutschland “knallt” es statistisch gesehen jede Minute 4,5 mal.
In der ersten Hektik nach einem Unfall kann man einiges falsch machen, was einem Unfallgeschädigten, vor allem einem unverschuldet Hineingeratenen, im Nachhinein negativ ausgelegt werden kann.
Damit Sie nach der ersten Schrecksekunde Ruhe bewahren und wissen, was zu tun ist, ist dieser Folder mit den wichtigsten Informationen zusammengestellt worden.
Wir informieren Sie über Ihre Rechte als Geschädigter nach einem unverschuldeten Unfall (Haftpflichtschaden).
Ihr Rechte als Geschädigter nach einem unverschuldeten Unfall (Haftpflichtschaden):

1. Reparatur in der Werkstatt Ihres Vertrauen
Versicherungen haben kein Recht, Ihnen eine Werkstatt vorzuschreiben, obwohl dies vielfach versucht wird. Sie dürfen Ihr Fahrzeug in einer von Ihnen ausgewählten Werkstatt Ihres Vertrauens reparieren lassen. Ihre Fachwerkstatt garantiert Ihnen eine technische einwandfreie Reparatur und damit die Verkehrssicherheit Ihres Fahrzeuges.

2. Freie Wahl des Kfz-Sachverständigen
Ihnen steht es grundsätzlich frei, einen Sachverständigen Ihrer Wahl zur Beweissicherung und zur Feststellung von Schadenumfang, Schadenhöhe, Wertminderung, Restwert, Wiederbeschaffungswert und voraussichtliche Reparaturdauer zu beauftragen. Die Kosten für das Gutachten hat die Versicherung des Schädigers grundsätzlich zu übernehmen.
Sofern jedoch von vorneherein erkennbar nur ein sogenannter Bagatellschaden vorliegt (nicht höher als ca. 500,- bis 750,- €), reicht in der Regel als Schadennachweis eine Reparaturkalkulation Ihrer Fachwerkstatt aus. Bei Bagatellschäden werden Kosten für ein Gutachten in der Regel nicht von der Versicherung übernommen.

3. Mietwagen und Nutzungsausfallentschädigung
Für die Dauer des schadenbedingten Fahrzeugsausfalls können Sie grundsätzlich (Ausnahmen bei sehr geringem Fahrbedarf) einen Mietwagen beanspruchen. In der Regel bieten Ihnen die Meisterbetriebe der KFZ-Innung auch einen Mietwagen zu marktgerechten Preisen an. Überhöhte Preise werden nicht immer vollständig von den Versicherungen übernommen.
Benötigen Sie keinen Mietwagen, können Sie für die Dauer des schadenbedingten Fahrzeugausfalls alternativ Nutzungsausfallentschädigung geltend machen.

4. Im Falle eines Totalschadens
Übersteigen Die Reparaturkosten den Wiederbeschaffungswert, können Sie Ihr Fahrzeug gleichwohl in Ihrer Fachwerkstatt reparieren lassen, wenn die voraussichtlichen Reparaturkosten gem. Sachverständigengutachten den Wiederbeschaffungswert Ihres Fahrzeuges nicht mehr als 30% übersteigen und Sie das Fahrzeug weiter nutzen wollen.
Lassen Sie Ihr Fahrzeug im Totalschadenfall nicht reparieren, haben Sie Anspruch auf Ersatz des Wiederbeschaffungswertes abzüglich des Restwertes Ihres Fahrzeugs.
Sie dürfen Ihr Fahrzeug zu dem Restwert veräußern (z.B. an Ihre Fachwerkstatt) den Ihr Sachverständiger in seinem Gutachten ermittelt hat.
Zur Sicherheit empfiehlt sich dazu ein korrekt datierter schriftlicher Kaufvertrag über das Unfallfahrzeug mit Ihrer Fachwerkstatt. Restwertangebote der Versicherer müssen nur dann beachtet werden, wenn das konkrete Angebot der Versicherung vorliegt, bevor das Fahrzeug veräußert wurde und dieses Angebot zumutbar ist.

5. Recht auf Ihren Anwalt
Zur Durchsetzung Ihrer Ansprüche können Sie einen Rechtsanwalt Ihres Vertrauens beauftragen. Die Kosten hierfür hat die Versicherung des Schädigers grundsätzlich zu übernehmen. So können Sie sicher sein, dass alle Schadenspositionen berücksichtigt werden.

6. Kurz & direkt
Zur Erleichterung der Zahlungsabwicklung sollten Sie die von der Werkstatt Ihres Vertrauens vorgehaltenen Formulare “Reparaturkosten-Übernahmebestätigung” und/oder “Sicherungsabtretung” verwenden, da die Versicherung bei Vorlage dieser Erklärung in der Regel die Reparaturkosten direkt an die Fachwerkstatt auszahlen kann.
Dadurch können Sie es vielfach vermeiden, für die Reparaturkosten in Vorleistung treten zu müssen.

…auch bei selbstverschuldetem Unfall
Wenn Sie bei einem vollständigen oder zum Teil selbstverschuldeten Unfall Ihre Kaskoversicherung in Anspruch nehmen, ergeben sich Ihre Rechte, die zum Teil erheblich von Ihren oben dargestellten Rechten im Haftpflichtschadenfall abweichen können, aus Ihrem Versicherungsvertrag.
Insbesondere ist hier ein Weisungsrecht Ihres Versicherers zu beachten; setzten Sie sich daher unverzüglich mit Ihrer Versicherung in Verbindung. Aber auch hier gilt, dass Sie das Recht haben, die Werkstatt Ihres Vertrauens zu Wählen und mit der Reparatur zu beauftragen.

 

Was ist eigentlich…

 

…ein Bagatellschaden?
Bei einem Bagatellschaden ist einzig und allein die Frage entscheidend, ob der Geschädigte, der in der Regel kein Kfz-Fachmann ist, vor der Beauftragung eines Kfz-Gutachters ohne weiteres erkennen konnte, das ein äußerst einfach gelagerter Schaden vorliegt. Nach ständiger Rechtsprechung ist zumindest ein Anhaltspunkt hierfür, wenn die Reparaturkosten nicht oberhalb von 500 bis 750 € liegen. Dies bedeutet, dass in allen Fällen, bei denen ein Totalschaden vorliegt oder eine Wertminderung in Frage kommen könnte, von vornherein nicht von einem Bagatellschaden gesprochen werden kann.

…eine Nutzungsausfallentschädigung?
Nach einem unverschuldeten Verkehrsunfall hat der Geschädigte für die Zeit des Ausfalls seines Fahrzeugs das Wahlrecht zwischen einem Ersatzfahrzeug oder dem Verzicht auf ein Ersatzfahrzeug und dem Erhalt einer Entschädigung. Voraussetzung für einen Anspruch auf die Nutzungsentschädigung ist, dass das Fahrzeug während der Ausfallzeit hätte genutzt werden können. Ist der Geschädigte auf Grund seiner unfallbedingten Verletzungen oder aus anderen Gründen dazu nicht in der Lage, muss er nachweisen, dass das Fahrzeug durch Familienangehörige / Lebensgefährten mit genutzt wird. Nutzungsausfall kann nicht fiktiv abgerechnet werden. Voraussetzung des Anspruchs ist ein tatsächlicher Ausfall des Fahrzeugs. Die Höhe des Betrages für die Nutzungsausfallentschädigung richtet sich nach der Fahrzeugkategorie des verunfallten Fahrzeugs des Geschädigten.

…eine Opfergrenze (130%-Grenze)?
Wenn an einem Fahrzeug ein wirtschaftlicher Totalschaden vorliegt, hat man unter bestimmten Bedingungen die Möglichkeit, dieses Fahrzeug reparieren zu lassen, wenn eine Weiternutzung erwünscht ist. Soweit die kalkulierten Reparaturkosten den Wiederbeschaffungswert des betroffenen Fahrzeugs um nicht mehr als 30% übersteigen und die konkrete Reparatur nachgewiesen wird, kann eine Instandsetzung veranlasst werden.

…ein Restwert?
Der Restwert ist der Wert, den der Geschädigte für sein beschädigtes Fahrzeug in unrepariertem Zustand auf dem ihm zugänglichen Gebraucht- oder Fahrzeugverwertungsmarkt durch Verkauf oder durch Inzahlunggabe bei einem Ersatzkauf noch realisieren kann. Dieser Restwert wird bei der Totalschadenabrechnung vom Wiederbeschaffungswert abgezogen. Auch bei fiktiver Schadenabrechnung ist der Restwert für die so genannte Vergleichskontrollrechnung von Bedeutung.

…eine fiktive Schadenabrechnung?
Unter fiktiver Abrechnung versteht man die Geltendmachung eines Schadens auf der Grundlage eines Sachverständigengutachtens bzw. Kostenvoranschlags ohne dass tatsächlich Belege (Rechnungen) über die Schadensbeseitigung oder die Ersatzbeschaffung vorgelegt werden. Dabei ist zu beachten, dass seit dem 01.08.2002 bei der Schadensabrechnung die Schadenssumme netto, d.h. ohne Mehrwertsteuer ausbezahlt wird.

…eine konkrete Schadenabrechnung?
Werden die Aufwendungen des Geschädigten durch Vorlage von Belegen nachgewiesen, spricht man von konkreter Schadensabrechnung.

…ein technischer Totalschaden?
Ein technischer Totalschaden liegt dann vor, wenn aufgrund des Schadensumfanges eine Wiederherstellung bzw. Reparatur technisch nicht mehr möglich ist.

…ein unechter Totalschaden?
Ein unechter Totalschaden liegt dann vor, wenn die Summe aus Reparaturkosten und ggf. Wertminderung die Differenz aus Wiederbeschaffungswert und Restwert des beschädigten Fahrzeugs übersteigen.

…ein wirtschaftlicher Totalschaden?
Ein wirtschaftlicher Totalschaden liegt dann vor, wenn die Reparaturkosten den Wiederbeschaffungswert des Fahrzeugs vor dem Unfall übersteigen. Eine Reparatur wäre technisch möglich, jedoch unwirtschaftlich.

…eine merkantile Wertminderung?
Die merkantile Wertminderung stellt einen Vermögensausgleich für das Risiko dar, wegen der Beteiligung des Fahrzeugs an einem Unfall einen Mindererlös bei dem Verkauf des Fahrzeugs zu erzielen, da Unfallfahrzeuge in der Regel zu einem geringeren Kaufpreis gegenüber unfallfreien Fahrzeugen gehandelt werden. Zur Ermittlung der merkantilen Wertminderung gibt es verschiedene Berechnungsmethoden. Der Kfz-Sachverständige entscheidet über die Höhe der merkantilen Wertminderung unter Berücksichtigung des Schadens- und Reparaturumfanges.

…ein Wiederbeschaffungswert?
Der Wiederbeschaffungswert ist der Wert, der für die Ersatzbeschaffung eines gleichwertigen Fahrzeuges gezahlt werden muss. Hierbei sind seriöse Angebote aus dem Gebrauchtwagenbestand der Fahrzeughändler sowie des privaten Gebrauchtwagenmarktes zu berücksichtigen.